Hausordnung
der OÖ Gesundheitsholding
- Diese Hausordnung gilt für alle PatientInnen und BesucherInnen sowie für GeschäftspartnerInnen und Unternehmen und deren Personal während ihres Aufenthaltes auf dem Areal des Klinikums bzw. in der Einrichtung der OÖG.
- Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten.
- In den Einrichtungen der OÖ Gesundheitsholding gelten die üblichen Regeln für eine wertschätzende Kommunikation. Es ist auf angemessene Umgangsformen und auf einen respektvollen Umgangston zu achten. PatientInnen haben sich untereinander sowie den BesucherInnen und den MitarbeiterInnen gegenüber rücksichtsvoll und wertschätzend zu benehmen.
- Aggressives Verhalten gegenüber MitarbeiterInnen, anderen PatientInnen sowie BesucherInnen in verbaler oder nonverbaler Form (z. B. [be-]schimpfen, schreien, anzügliches Verhalten, androhen von Gewalt, körperliche Bedrohung usw.) wird nicht geduldet und kann eine vorzeitige Entlassung oder Verweisung aus der Ein-richtung zur Folge haben.
- Jedes gerichtlich strafbare Verhalten (absichtliche Sachbeschädigung, jede Art von Bedrohung, Körperverletzung, Diebstahl u. ä.) wird bei der Polizei zur Anzeige ge-bracht.
- Die Gebäude sowie alle Einrichtungen, Verkehrsflächen, Grünanlagen und Gegen-stände in den Einrichtungen der OÖG sind schonend zu benützen und rein zu hal-ten. Für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung/Verschmutzung hat die Verursacherin/der Verursacher Schadenersatz zu leisten.
- Für das Verhalten auf den Verkehrsflächen der Einrichtungen der OÖG gelten für alle VerkehrsteilnehmerInnen die jeweiligen Park- und Verkehrsordnungen.
- Fahrzeuge, die in den ausgewiesenen Feuerwehrzonen abgestellt sind, können ohne weitere Vorwarnung unverzüglich auf Kosten der Fahrzeughalterin/des Fahr-zeughalters abgeschleppt werden.
- Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge (Rettungszufahrten, Flucht- und Zufahrts-bereiche, Halte- und Parkverbote, Behindertenparkplätze) werden durch ein Park-raumüberwachungsunternehmen registriert und gegebenenfalls bzw. im Wieder-holungsfall werden rechtliche Schritte eingeleitet (Besitzstörungsklage).
- Das Recht der PatientInnen auf Wahrung und Schutz ihrer Intimsphäre sowie auf Ungestörtheit, Ruhe und Rücksichtnahme muss gewährt sein.Im Interesse der MitpatientInnen kann die Anzahl der BesucherInnen je PatientIn begrenzt werden.Während pflegerischer oder ärztlicher Maßnahmen im Krankenzimmer haben Besu-cherInnen auf Anordnung des Personals das Zimmer zu verlassen.
- In Gegenwart religiöser Handlungen haben sich alle Personen entsprechend rücksichtsvoll zu verhalten.
- PatientInnen können, wenn keine medizinischen oder pflegerischen Gründe dagegensprechen, gemäß den aktuell geltenden Besuchsregelungen, Besuche emp-fangen – außerhalb der Besuchszeiten nur mit Genehmigung durch das Personal.
- Ruhe- und Besuchszeiten sind einzuhalten. Nichtberechtigten ist während der Ruhezeiten der Aufenthalt in den Einrichtungen der OÖG nicht gestattet.
- Jede unnötige Lärmerregung ist in allen Einrichtungen der OÖG zu unterlassen. Die Verwendung von mitgebrachten elektronischen Geräten (Mobiltelefon, Musik- oder Fernsehgeräte) ist gestattet, soweit diese nicht ohnehin durch das Klinikum bereitgestellt werden und die Stationsleitung keinen Einwand erhebt – in Mehrbettzim-mern allerdings nur dann, wenn die übrigen PatientInnen im Zimmer keinen Ein-wand erheben. Jedenfalls dürfen die Geräte nur auf Zimmerlautstärke eingestellt werden.
- Mitgebrachte Geräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden. Für etwaige Schäden, die mit dem Gerätebetrieb in Zusammenhang stehen, haftet die Besitzerin/der Besitzer.
- Jede Art von nicht genehmigter Veranstaltung oder Werbung sowie das Musizieren, Betteln und Hausieren ist verboten.
- Die Mitnahme von Waffen oder gefährlichen Gegenständen (Betäubungsgeräte, Messer, Schusswaffen, Reizgase, Schlaggegenstände, u. ä.) ist in den Einrichtungen der OÖG verboten. Ausgenommen davon sind nur Sicherheitsdienst- und Exekutivkräfte.Werden Waffen oder gefährliche Gegenstände bei PatientInnen oder BesucherInnen gefunden, ist das Personal berechtigt, diese in Verwahrung zu nehmen und gegebenenfalls der Polizei zu übergeben.
- Stark duftende Blumen und Topfpflanzen dürfen (aufgrund der Infektionsgefahr) nicht mitgenommen werden.
- Die Mitnahme von Tieren ist im Allgemeinen nicht gestattet. Das Mitnehmen von Assistenzhunden (Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde) und Therapiebegleithunden (§ 39 a Bundesbehindertengesetz – BBG BGBl. Nr. 283/1990 idgF) ist zulässig, sofern keine hygienischen Gründe dagegensprechen. Assis-tenz- und Therapiebegleithunde sind angeleint zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen. Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen für den Einsatz und den Umgang mit Assistenz- und Therapiehunden ist die Mitnahme von Assistenz- und Therapiehunden untersagt bzw. wird die Entfernung dieser Tiere veranlasst.
- BesucherInnen dürfen keine Sachen mitbringen oder an PatientInnen aushändigen, die die Behandlung und Pflege beeinträchtigen, die den geordneten Ablauf des Spitalsbetriebes stören bzw. die Einhaltung der Hygiene im Klinikum erschweren. Im Zweifelsfall ist das Personal zu befragen.
- Nach erfolgter Aufnahme haben die PatientInnen Geld und Wertsachen in einem Ausmaß, das nicht zum täglichen Gebrauch erforderlich ist, gegen Empfangsschein des Klinikums in Verwahrung zu geben und diese Sachen anlässlich der Entlassung aus dem Klinikum wieder zu beheben. Die Vollzähligkeit der ausgefolgten Sachen ist zu bestätigen. Für nicht in Verwahrung gegebene Sachen wird keine Haftung übernommen. Größere Geldbeträge bzw. Sachen von größerem Wert können auf Rechnung und Gefahr der Patientin/des Patienten bei einem inländischen Geldins-titut in Verwahrung gegeben werden.
- Für Wertgegenstände, Kleidung, Wäsche und sonstige Gebrauchsgegenstände wird durch die Einrichtungen der OÖG keine Haftung übernommen.
- Der Patientin/dem Patienten ist es untersagt, sich von anstaltsfremden Personen untersuchen und/oder behandeln zu lassen oder das Klinikum zu verlassen. Aus-nahmen bedürfen der Zustimmung der für die Leitung der Abteilung zuständigen Ärztin/des zuständigen Arztes bzw. der ärztlichen Direktion. Pflegetätigkeiten durch Anstaltsfremde bedürfen der Zustimmung des leitenden Pflegepersonals bzw. der Pflegedirektion.
- Jede Patientin/jeder Patient hat gekennzeichnete Beschränkungen und Verbote einzuhalten (z. B. Durchgangsverbot, Handyverbot etc.).
- Aus Datenschutzgründen gilt in den Einrichtungen der OÖG Fotografier- und Film-verbot sowie Verbot von Tonaufnahmen. Ausnahmen davon benötigen im Vorfeld eine Genehmigung durch die jeweilige Leitung der Einrichtung.
- Der Genuss von Alkohol ist nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der ärztlichen Zustimmung.
- Der Genuss von Suchtmitteln ist verboten.
- Tätigkeiten, die eine Brandgefahr darstellen, sind zu unterlassen.
- Das Rauchen in den Gebäuden ist nicht gestattet (Rauchverbot). Im Außenbereich sind Rauchzonen verfügbar, in denen das Rauchen gestattet ist.
- Der Patientin/dem Patienten ist es untersagt, sich in Wirtschaftsräumen, Speiseräumen des Personals oder Personalunterkünften sowie in Dienstzimmern des Personals aufzuhalten.
- Die PatientInnen oder diesen nahestehende Personen können sich über Missstände bzw. Mängel, die mit ihrem Aufenthalt zusammenhängen, bei der Informations- und Beschwerdestelle beschweren sowie damit zusammenhängende Auskünfte begehren.
- Personen (PatientInnen, BesucherInnen, Begleitpersonen, LieferantInnen, Firmen- und MedienvertreterInnen, MitarbeiterInnen etc.), die den geordneten Ablauf des (Klinik-)Betriebes stören oder gegen diese Hausordnung verstoßen, können aus dem Klinikum vorzeitig entlassen oder der Einrichtung verwiesen und vom weiteren Zutritt ausgeschlossen werden (Hausverbot). Die Rechtsträgerin/der Rechtsträger hat darüber hinaus die Möglichkeit, im Klagswege gegen jede tatsächliche mittelbare oder unmittelbare Beeinträchtigung des (Klinik-)Betriebes vorzugehen.