Drohnenflug
Aufgrund einer Novellierung der Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014) gilt seit 12.08.2022 Folgendes:
§ 18 Abs 5 LVR 2014
Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät
Bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt grundsätzlich nur außerhalb der Betriebszeiten zulässig. Während der Betriebszeiten des Flugplatzes ist der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge nur zulässig, insoweit eine Ausweisung als geographische Zone gemäß Art. 15 und/oder eine Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegt, und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.
Da der Krankenhaushubschrauberlandeplatz prinzipiell rund um die Uhr betriebsbereit ist, ist gemäß den aktuellen Luftverkehrsregeln ein Drohnenflug im Umkreis von 2500m NICHT zulässig.
Ausgenommen davon ist ein UAS (unmanned aircraft system)-Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und –Vereinigungen, wenn eine Genehmigung der Austro Control GmbH gem. Art 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegt.